In diesen Blogbeitrag werden die OIB-Richtlinien in speziellen die OIB-Richtlinie 4 behandelt.

Die OIB-Richtlinien wurden in der Novelle der NÖ-Bauordnung (2015) in die Bautechnikverordnung aufgenommen. Das heißt durch diese Änderung müssen Sie die OIB-Richtlinien bei sämtlichen Baumaßnahmen (Neubau, Umbau und Zubauten) seit 2015 einhalten! Bitte Beachten Sie, dass die Auslegungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können.

Was ist OIB?
Das OIB ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es setzt sich für die Harmonisierung der bautechnischen Bauvorschriften in Österreich ein.

oib-logo

Was sind die OIB-Richtlinien?

In den OIB-Richtlinien werden im Prinzip alle bautechnischen Fragestellungen abgehandelt. Es gibt dabei unterschiedlichen Ausgaben (2007 – 2011 – 2015). Im Wesentlichen gilt folgende Einteilung:

oib-richtlinien-uebersicht

OIB-Richtlinie 4 und ÖNORM B 1600

Aufgrund der demographischen Entwicklungen der nächsten Jahre wird dieses Thema immer wichtiger. Die Menschen wollen in den eigenen vier Wänden älter werden und nicht in Altenheimen ihren Lebensabend verbringen. Daher ist die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Wohnungen eine immer wichtigeres Thema, da nachträgliche Adaptierung teurer oder auch schwer durchführbar sind. Man spricht auch bei diesen Grundgedanken auch für Design-for-all. Design-for-all betrifft die Verbesserung der Sicherheit, die Erhöhung des Komforts und kann auch zu einem Mehrwert der Immobilie führen.

Gesetzliche Verpflichtungen

Nach der Bauordnung ist prinzipiell jeder verpflichtet barrierefrei zu gestalten und bauen, falls es sich um ein bewilligungs- anzeige- und meldepflichtiges Bauvorhaben handelt.

Das umfasst folgende Bauvorhaben:

  • Neu- und Zubauten
  • Errichtung baulicher Anlagen
  • Abänderung von Tragwerken (im Bezug auf Standsicherheit, Brandschutz und Belichtung)
  • Änderungen des Verwendungszweckes von Bauwerken

In § 46 Barrierefreiheit NÖ-Bauordnung wird die Barrierefreiheit für folgende Gebäude gefordert:

  • Dienstellen, Schulen, Kindergärten, Kranken und Kuranstalten, Ordinationen, öffentliche Toiletten, Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (usw.)
  • Gebäude für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen
  • Banken, Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 750 m²
  • Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

Einen kurzen Überblick was dies bedeutet in der neuen Bauordnung in Bezug auf die Barrierefreiheit

  • Haupteingang stufenlos
  • Hauptgänge mind. 1,20 m breit
  • Vertikale Erschließung
    • Haupttreppen (geradläufig) Stufen mind. 30 cm breit 16 hoch, nach max. 20 Stufen ein Podest
    • Rampen max. 6 % Längsneigung
    • Bei Rampen und Hauptstiegen beidseitig Handläfe
  • Türen. Haupt und Wohnungseingang mind. 90 cm breit, sonst mind. 80 cm
  • WC (ÖNORM B 1600)

Das heißt wenn Sie in Niederösterreich ein Einfamilienhaus errichten, müssen sie nicht barrierefrei bauen. Planen Sie jedoch ein Mehrfamilienhaus – sei es zur Vermietung oder auch für weitere Teile Ihrer Familie – und umfasst dieses Gebäude mehr als 2 getrennt begehbare Wohnbereiche sind Sie den Bauvorgaben zur Barrierefreiheit verpflichtet!

Barrierefreiheit betrifft auch Menschen mit Sinnesbehinderung (Sehen und Hören)

ÖNORM B 1600 – Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen

Man kann sagen, dass bei dieser Norm sehr gut praktische Beispiele dargestellt sind. Wenn Sie sich an dieser Norm halten, sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Entwicklungen gehen bei dieser Norm, dass Sinnesbehinderung (sehen und hören) stärker berücksichtigt werden. Weitere Entwicklungen sind Anpassbaren Wohnbau, Orientierungssystem und dass die Informationen über das 2-Sinne-Prinzip übermittelt werden.

Was versteht man unter anpassbaren Wohnbau?

Unter anpassbaren Wohnbau versteht man, dass spätere Änderungen können in kurzer Bauzeit und kostengünstig vorgenommen werden. Vorraussetzungen dafür sind beispielsweise die Einhaltungen der Durchgangsbreiten, ein niveaugleicher Zugang, die gut geplante Anordnung der Stiegenhäuser oder die Anpassbarkeit der Sanitärräume in den Wohnbereichen.

Kurze Praxisbeispiele:

Fall 1

Da bei Geschäftseingängen die Barrierefreiheit nicht immer wirtschaftlich zumutbar ist, kann es mit einer Begründung eine Klingel mit Gegensprechanlage beim Haupteingang ausreichend sein.

Fall 2

Glastüren sollten eine deutliche Markierung beinhalten um möglichst gut sichtbar zu sein für möglichst viele Menschen. Es werden in der Norm Gestaltungsvorschläge präsentiert welche Kontrastverhältnisse notwendig sind um die Barrierefreiheit zu erzielen .

Fall 3

Für ältere Menschen ist das Thema Körperpflege ein wichtiges Thema. In dieser Norm wird das Thema Bad und WC sehr ausführlich behandelt. Man kann mit scheinbar wenig Platz ein maßgeschneidertes Konzept erarbeiten. Es genügt ein Platzbedarf von 2,40 m x 2,50 m um Bad, WC, Waschtisch und Waschmaschine in einen Raum zu integrieren mit einem Wendekreis von 1,50 m.

ZUSAMMENFASSUNG:

Design-for-all bringt einige Vorteile

  • Erhöhung des Komforts und der Lebensqualität,
  • Erhöhung der Nachhaltigkeit und kann zu einen Mehrwert der Immobilie führen
  • Die Sicherheit in der Benutzung der Immobilie wird erhöht

Design-for-all ist nur durch eine vorausschauende Planung realisiert werden und ist als Gestaltungsprozess zu sehen. Wenn Sie Fragen zur Barrierefreiheit und Realisierbarkeit haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen bei der Planung und Realisierung von Ihren Projekten

Anmerkung:
Es ist das Ziel bei Interesse, dass die einzelnen OIB-Richtlinien besprochen werden und mit Skizzen und Grafiken erläutert werden. Es ist durchhaus viel Interpretationsspielraum vorhanden und es ist als Privatmeinung zu sehen.

OIB-Richtlinien und Barrierefreiheit

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